Weitere Äusserungen des Privatklägers, insbesondere drohende oder beleidigende Äusserungen, wie dies der Beschuldigte wiederholt behauptete, lassen sich den Aussagen der befragten Personen nicht zweifelsfrei entnehmen. Auch wenn der Privatkläger mit den zuvor erwähnten Äusserungen die Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Beschuldigten anheizte und den Beschuldigten damit „provozierte“, stehen diese verbalen Äusserungen in keinem Verhältnis zu den körperlichen Angriffen des Beschuldigten.