Das behauptete Selbstverschulden des Privatklägers liegt darin, den Beschuldigten verbal provoziert zu haben. Unbestrittenermassen führte der Privatkläger vor der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten einen verbalen Streit mit seiner Mutter. Gemäss den Aussagen von K.________ und L.________ mischte sich dann der Beschuldigte ein und sagte sinngemäss zum Privatkläger, dass er so nicht mit seiner Mutter sprechen soll bzw. er solle anständig zu ihr sein (U-act. 8.1.15, Frage 7; U-act. 10.0.12, Frage 24; U-act. 10.0.15, Frage 8).