Soweit der Beschuldigte eine Abweisung der Schadenersatzforderung verlangt, macht er sinngemäss ein grobes, den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechendes Selbstverschulden geltend. Ein solches, die Adäquanz ausschliessendes Verschulden ist nur anzunehmen, wenn es grob und sehr intensiv, d.h. derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 116 II 519, E. 4b; BGer, Urteil 4A_115/2014 vom 20. November 2014, E. 6.4.1; Kessler, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 6. A., 2015, N 21 zu Art.