c) aa) In Bezug auf die vom Privatkläger geltend gemachte und von der Vorinstanz zugesprochene Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 152.70 bringt der Beschuldigte einzig vor, den Privatkläger treffe ein beträchtliches Selbstverschulden und es müsse abgewogen werden, welche Schuld grösser wiege, die Provokation des Privatklägers oder die Handlungen des Beschuldigten. Soweit der Beschuldigte eine Abweisung der Schadenersatzforderung verlangt, macht er sinngemäss ein grobes, den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechendes Selbstverschulden geltend.