b) Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Sie hat die Zivilforderung zu beziffern und zu begründen (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO). Nach Art. 126 Abs. 1 StPO ent- Kantonsgericht Schwyz 55