bb) Die Verteidigung beantragt, die Zivilforderung gänzlich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei dem Privatkläger ein beträchtliches Selbstverschulden anzurechnen. Eine Entscheidung betreffend die Haftung lediglich dem Grundsatz nach sei deshalb nicht möglich. Zudem sei der Kausalzusammenhang zwischen der Handlung, welche am 4. Dezember 2014 vonstattengegangen sei, und den nachfolgenden Ereignissen (Auslandaufenthalt, Abbruch der Maturitätsprüfungen) nicht erstellt (STK 2017 16, KG-act. 13/4, S. 34 f.).