13/2, S. 8 f.). Hinsichtlich der geltend gemachten Umtriebsentschädigung machte der Privatkläger geltend, es sei anhand der Aktenlage erstellt, dass er mindestens einmal im IRM in Zürich gewesen sei, mindestens zwei weitere Arztbesuche getätigt habe, mindestens sieben Mal bei Polizei und Staatsanwaltschaft gewesen sei und mehrere Konsultationen beim Anwalt gehabt habe. Das Strafgericht hätte sein Ermessen ausüben und den ziffernmässig nicht genau nachweisbaren Schaden schätzen müssen. Zudem habe er für die geltend gemachte Umtriebsentschädigung einen sehr tiefen und vernünftigen Ansatz gewählt (STK 2017 16, KG-act. 13/2, S. 9 f.).