Die Forderung auf eine Umtriebsentschädigung habe der Privatkläger bloss behauptet und mit keinerlei Belegen untermauert. Somit sei er seiner Substantiierungspflicht nicht nachgekommen, weshalb diese Forderung auf den Zivilweg zu verweisen sei (angef. Urteil, E. IV.4). a) aa) Der Privatkläger rügt im Wesentlichen die Höhe der zugesprochenen Genugtuung sowie die Verweisung der Forderung auf eine Umtriebsentschä- Kantonsgericht Schwyz 54