Urteil, E. IV.2). Ein grundsätzlicher Anspruch auf Genugtuung sei sodann aufgrund des Würgevorfalls sowie der Drohungen gerechtfertigt, weil der Privatkläger durch den Würgevorfall in unmittelbarer Lebensgefahr gewesen und durch die Drohungen nachhaltig verunsichert worden sei. Es rechtfertige sich daher eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1‘000.00 zuzusprechen, weitergehende Genugtuungsforderungen seien indes abzuweisen, zumal der Privatkläger den Vorfall mittlerweile verarbeitet haben dürfte (angef. Urteil, E. IV.3). Die Forderung auf eine Umtriebsentschädigung habe der Privatkläger bloss behauptet und mit keinerlei Belegen untermauert.