9. Hinsichtlich der Zivilforderungen hiess die Vorinstanz die Schadenersatzforderung des Privatklägers von Fr. 152.70 vollumfänglich sowie die Genugtuungsforderung von Fr. 10‘000.00 im Umfang von Fr. 1‘000.00 teilweise gut und verwies die Forderung auf eine Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 500.00 auf den Zivilweg. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Schadenersatzforderung sei belegt und die Untersuchungen des Privatklägers sowie die daraus resultierenden Folgekosten seien adäquat-kausal durch den Beschuldigten verursacht worden (angef. Urteil, E. IV.2).