c) Darüber hinaus erscheint der Vollzug der Geldstrafe aufgrund des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, weshalb die Geldstrafe bedingt auszusprechen ist. Die Probezeit ist sowohl für den beding- Kantonsgericht Schwyz 53 ten Teil der Freiheitsstrafe als auch für die aufgeschobene Geldstrafe auf zwei Jahre festzusetzen.