Angesichts des leichten Verschuldens sowie des Vorlebens des Beschuldigten erscheint es gerechtfertigt, den teilbedingten Strafvollzug zu gewähren. Obschon zu berücksichtigen ist, dass es sich vorliegend um eine versuchte Tötung handelt, erachtet das Gericht einen Strafaufschub von 28 Monaten als gerechtfertigt. Folglich ist die Strafe im Umfang von acht Monaten unter Anrechnung der 61 Tage Untersuchungshaft zu vollziehen.