b) Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und hat sich seit dem Vorfall vom 4. Dezember 2014 – soweit bekannt – nichts mehr zu Schulden kommen lassen (U-act. 1.1.03). Umstände, welche eine negative Legalprognose begründen würden, liegen somit nicht vor. Hinsichtlich der versuchten Tötung wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Gewährung eines teilbedingten Strafvollzugs ist demnach möglich. Angesichts des leichten Verschuldens sowie des Vorlebens des Beschuldigten erscheint es gerechtfertigt, den teilbedingten Strafvollzug zu gewähren.