Insgesamt erzielt der Beschuldigte somit ein monatliches Einkommen von Fr. 5‘516.00. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20 % sowie eines Unterstützungsabzugs von 15 % für die nicht erwerbstätige Ehefrau ist die Tagessatzhöhe auf (abgerundet) Fr. 110.00 festzulegen.