e) Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, eine monatliche IV-Rente von Fr. 2‘020.00 sowie von der G.________ Fr. 1‘240 monatlich zu erzielen (STK 2017 16, KG-act. 13, S. 3 Frage 6). Zudem erhalte er Ergänzungsleistungen, welche die Krankenkassenprämien (Fr. 484.00) und die Miete (Fr. 1‘772.00) decken würden. Insgesamt erzielt der Beschuldigte somit ein monatliches Einkommen von Fr. 5‘516.00.