klägers einzusetzen versuchte, wenngleich er dazu zweifelsohne die falschen Mittel wählte. Insgesamt ist das Verschulden für beide Delikte als leicht zu beurteilen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Strafe einerseits aufgrund Kantonsgericht Schwyz 51 des Milderungsgrunds des leichten Falles (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) sowie des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB) zu mildern ist. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe für beide Delikte um weitere 30 Tagessätze auf insgesamt 180 Tagessätze zu erhöhen.