In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist das Gericht überzeugt, dass in dieser ersten Phase der Auseinandersetzung die Absicht des Beschuldigten hauptsächlich in der Wiederherstellung der Ehre der Mutter des Privatklägers bzw. darin lag, den Privatkläger dazu zu bringen, seiner Mutter gegenüber mehr Anstand und Respekt zu zeigen. Auch wenn dieses Motiv nach Ansicht des Gerichts im Laufe der Auseinandersetzung an Bedeutung verlor und den Beschuldigten ab dem Würgevorfall überwiegend persönliche Beweggründe getrieben haben dürften, ist ihm für diese erste Phase der Auseinandersetzung anzurechnen, dass er sich für seine damalige Freundin und Mutter des Privat-