Die objektive Tatschwere ist somit bei beiden Delikten als gering zu betrachten. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist das Gericht überzeugt, dass in dieser ersten Phase der Auseinandersetzung die Absicht des Beschuldigten hauptsächlich in der Wiederherstellung der Ehre der Mutter des Privatklägers bzw. darin lag, den Privatkläger dazu zu bringen, seiner Mutter gegenüber mehr Anstand und Respekt zu zeigen.