Bezüglich der Stuhlschläge liessen sich die Verletzungen des ersten Stuhlschlages nicht zweifelsfrei feststellen. Selbst wenn aber angenommen würde, die Verletzungen am linken Arm wären ausschliesslich von diesem ersten Stuhlschlag verursacht worden, würden sie den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung nur knapp erfüllen. Die objektive Tatschwere ist somit bei beiden Delikten als gering zu betrachten.