cc) Sodann ist die Einsatzstrafe aufgrund der einfachen Körperverletzung in leichten Fällen und der versuchten einfachen Körperverletzung angemessen zu erhöhen. Ausgangspunkt bildet das Verschulden dieser beiden Delikte. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist bei den beiden Faustschlägen zu berücksichtigen, dass die tatsächlich zugeführten Verletzungen sehr gering waren und die Grenze zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung nur knapp überschritten. Bezüglich der Stuhlschläge liessen sich die Verletzungen des ersten Stuhlschlages nicht zweifelsfrei feststellen.