Kantonsgericht Schwyz 50 Des Weiteren sind keine täterbezogenen Straferhöhungsgründe vorhanden wie z.B. fehlende Reue, Vorstrafen oder weitere Delinquenz während der Strafuntersuchung. Nachdem die Vorstrafenlosigkeit und das Wohlverhalten seit der Tat neutral zu bewerten sind (vgl. E. 7d.cc vorstehend), liegen auch keine täterbezogenen Strafminderungsgründe vor, weshalb die Einsatzstrafe für die Drohung unverändert bei 150 Tagessätzen Geldstrafe zu belassen ist.