Er wollte dem Privatkläger Angst machen, was er selber auch aussagte, und auf diese Weise den Streit sozusagen als „Sieger“ beenden. Mithin lag der Handlung des Beschuldigten letztlich ein egoistisches Motiv zugrunde, weshalb nicht mehr von einem bloss leichten subjektiven Verschulden auszugehen ist. Vielmehr liegt in subjektiver Hinsicht ein mittleres Verschulden vor. In Anbetracht der leichten bis mittleren objektiven Tatschwere ist das Verschulden bei der Drohung insgesamt als leicht bis mittelschwer zu bewerten. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe auf 150 Tagessätze Geldstrafe festzulegen. Kantonsgericht