10.0.15, Frage 8) sogar gesagt haben soll, der Beschuldigte solle ihn doch abstechen bzw. er getraue sich ohnehin nicht, ihn abzustechen. Zu berücksichtigen ist zudem auch, dass sich der Beschuldigte das Messer abnehmen liess, ohne Widerstand zu leisten. Die objektive Tatschwere liegt somit im unteren bis mittleren Bereich. Nicht restlos geklärt sind die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten. Nachdem es ihm anfänglich darum ging, den Privatkläger dazu zu bewegen, anständiger mit seiner Mutter umzugehen, entwickelte sich die Auseinandersetzung wohl zu einer persönlichen Angelegenheit zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger.