bb) Bei der objektiven Tatschwere fällt vor allem ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht nur verbal drohte, sondern zur Untermauerung seiner Drohungen ein Messer behändigte, mit welchem er auf den Privatkläger zuging. Zugutezuhalten ist dem Beschuldigten aber auch in Bezug auf die Drohung, dass er vom Privatkläger geradezu provoziert wurde und dieser gemäss den Aussagen des Beschuldigten (Vi-act. 29, S. 4 f. Frage 16, S. 7 Fragen 33 und 34) sowie jenen von K.________ (U-act. 10.0.15, Frage 8) sogar gesagt haben soll, der Beschuldigte solle ihn doch abstechen bzw. er getraue sich ohnehin nicht, ihn abzustechen.