d) aa) Ferner ist die Geldstrafe für die einfache Körperverletzung in leichten Fällen (erste Schlagserie), die versuchte einfache Körperverletzung (Stuhlschläge) sowie für die Drohung (ab Gang zur Kochinsel) festzulegen. Das Gesetz sieht sowohl für die einfache Körperverletzung als auch für die Drohung bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe als Strafe vor (Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB). Das schwerste Delikt lässt sich deshalb nicht anhand der abstrakten Strafandrohung ermitteln. Angesichts der Kantonsgericht Schwyz 49 gesamten Umstände ist vorliegend von der Drohung als schwerstes Delikt auszugehen.