cc) Straferhöhungsgründe sind überdies keine ersichtlich. Ebenso wenig liegen Gründe für eine (weitere) Strafminderung vor. Die Vorstrafenlosigkeit bzw. das Wohlverhalten seit der Tat sind neutral zu bewerten (Wiprächtiger/Keller, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 142 zu Art. 47 StGB; Mathys, a.a.O., N 241 und 289 ff.).