Sodann ist zu beurteilen, inwieweit die Strafe wegen des Versuchs zu mildern ist. Vorliegend drängt sich eine deutliche Milderung der Strafe auf, weil die Tat zum einen keine gravierenden Verletzungen beim Privatkläger hinterliess respektive weil die Halsverletzungen folgenlos abheilten, und weil der Beschuldigte – wenn auch spät bzw. erst als K.________ eingriff – vom Privatkläger abliess, ohne Widerstand zu leisten. Die hypothetische Einsatzstrafe von fünf Jahren ist aus den genannten Gründen um zwei Jahre zu reduzieren. Folglich beträgt die hypothetische tatbezogene Strafe drei Jahre Freiheitsstrafe.