bb) Ferner ist die hypothetische verschuldensangemessene Strafe festzulegen. Unberücksichtigt bleibt vorerst die Strafmilderung durch den Versuch, welche erst in einem zweiten Schritt erfolgt. Das Gesetz sieht für die vorsätzliche Tötung eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Angesichts des nur leichten Verschuldens rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe auf der gesetzlichen Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe festzulegen.