Dass er nach so kurzer Zeit zum damals 21-jährigen Privatkläger eine Vaterrolle aufgebaut haben soll, ohne im gleichen Haushalt zu leben, überzeugt nicht und ist auch sonst anhand der Aussagen der übrigen Beteiligten nicht nachvollziehbar. Insgesamt wirkt sich aber der fehlende direkte Vorsatz erheblich verschuldensmindernd aus, weshalb von einem leichten subjektiven Tatverschulden auszugehen ist. Unter Berücksichtigung des leichten bis mittleren objektiven und des leichten subjektiven Tatverschuldens ergibt sich gesamthaft ein leichtes Verschulden. Kantonsgericht Schwyz 48