Der Beschuldigte lebt unbestrittenermassen seit über 40 Jahren in der Schweiz, ist Schweizer Bürger und sowohl mit der Schweizerischen Rechtsordnung als auch mit den hiesigen Gepflogenheiten bestens vertraut. Sodann führte er zum Zeitpunkt des Vorfalls erst seit drei Monaten eine Beziehung mit der Mutter des Privatklägers und hatte seinen Wohnsitz noch immer zusammen mit seiner Ehefrau in Wollerau. Dass er nach so kurzer Zeit zum damals 21-jährigen Privatkläger eine Vaterrolle aufgebaut haben soll, ohne im gleichen Haushalt zu leben, überzeugt nicht und ist auch sonst anhand der Aussagen der übrigen Beteiligten nicht nachvollziehbar.