Verschuldensmildernd zu berücksichtigen ist sodann, dass kein direkter Tötungsvorsatz vorliegt, sondern Eventualvorsatz. Nicht zu hören ist der Beschuldigte hingegen in Bezug auf die von der Verteidigung geltend gemachten Aspekte des ethisch-kulturellen Hintergrunds sowie der angeblich durch den Beschuldigten eingenommenen väterlichen Rolle. Der Beschuldigte lebt unbestrittenermassen seit über 40 Jahren in der Schweiz, ist Schweizer Bürger und sowohl mit der Schweizerischen Rechtsordnung als auch mit den hiesigen Gepflogenheiten bestens vertraut.