Auf der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zu Beginn der Auseinandersetzung bestrebt war, das seiner Ansicht nach ungebührliche Verhalten des Privatklägers gegenüber seiner Mutter zu unterbinden. Dieses grundsätzlich nachvollziehbare Ziel rückte aber spätestens nach den beiden abgewehrten Stuhlattacken in den Hintergrund. Nach Ansicht des Gerichts verlagerte der Beschuldigte die Auseinandersetzung bis zum Würgevorfall – wohl auch aufgrund der verbalen Äusserungen des Privatklägers – auf eine persönliche Ebene. Verschuldensmildernd zu berücksichtigen ist sodann, dass kein direkter Tötungsvorsatz vorliegt, sondern Eventualvorsatz.