c) aa) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung (Würgevorfall) ist dem Beschuldigten zugutezuhalten, dass er einerseits vom Privatkläger abliess, ohne grösseren Widerstand zu leisten, als K.________ einschritt, und dass aufgrund der Aussagen aller Beteiligten davon ausgegangen werden kann, dass der Privatkläger den Beschuldigten provozierte, wenngleich weder Drohungen noch Beschimpfungen beweismässig erstellt sind. Schliesslich wirkt sich auch die Tatsache, dass der Privatkläger objektiv gesehen nur leichte Verletzungen am Hals erlitt, die ohne grösse- Kantonsgericht Schwyz 47