1 Abs. 2 StGB). Angesichts dessen, dass der Beschuldigte für die versuchte eventualvorsätzliche Tötung bereits mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist, erscheint es nicht notwendig, für die drei Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung in leichten Fällen (erste Schlagserie), versuchter einfacher Körperverletzung (Stuhlschläge) und Drohung (ab Gang zur Kochinsel) ebenfalls auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, zumal für die Verurteilungen wegen einfacher Körperverletzung jeweils eine Milderung der Strafe wegen des Versuchs bzw. des leichten Falls angezeigt ist.