b) aa) Art. 111 StGB sieht als Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor. Beim Versuch kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es zwar nicht an die angedrohte Mindeststrafe und die angedrohte Strafart gebunden, es hat aber das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart einzuhalten (Art. 48a Abs. 1 und 2 StGB). Trotz der Möglichkeit zur Unterschreitung der angedrohten Mindeststrafe übersteigt die für die versuchte eventualvorsätzliche Tötung (Würgevorfall) auszufällende Strafe das Höchstmass für die Geldstrafe, weshalb keine Kantonsgericht Schwyz 46