bb) Das Gesetz bestimmt zwar nicht ausdrücklich, auf welche Art und Weise die Wahl der Strafart zu erfolgen hat. Es gelten hiefür aber dieselben Kriterien, die für die Strafzumessung gelten, namentlich das Gewicht der Tat und das Verschulden des Täters. Dabei spielen auch Gesichtspunkte der Zweckmässigkeit einer bestimmten Form der Sanktion eine wichtige Rolle. Die Bestimmung des Strafmasses und die Wahl der Strafart lassen sich im Übrigen nicht ohne Weiteres trennen, sondern beeinflussen sich gegenseitig (BGE 120 IV 67, E. 2b m.w.H.). Bei der Wahl der Strafart steht dem Richter somit ein weiter Ermessensspielraum zu (Mathys, a.a.O., N 350).