Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, und sie bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 59). Bei der subjektiven Tatschwere stellt sich die Frage nach den Absichten des Täters, d.h. ob Absichten oder Vorstellungen vorhanden sind, die erschwerend ins Gewicht fallen (Mathys, a.a.O., N 99 ff.). Zudem ist zu berücksichtigen, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte.