Angst und Schrecken befunden, hätte er die Wohnung zweifelsohne nicht mehr betreten und die Polizei gerufen. Anderseits erweckt auch sein Verhalten nach Betreten der Wohnung nicht den Anschein, dass er zu diesem Zeitpunkt Angst gehabt hatte. Vielmehr soll er dem Beschuldigten gesagt haben, er solle sich „verpissen“. Der Privatkläger wurde somit bis dahin nicht in Angst oder Schrecken versetzt.