c) Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass er den Privatkläger bis zum Vorfall mit dem Messer (noch) nicht in Angst und Schrecken versetzte. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass der Privatkläger nachdem er die Wohnung im Anschluss an den Würgevorfall verlassen hatte, um M.________ die Türe zu öffnen, freiwillig wieder betrat. Hätte er sich zu diesem Zeitpunkt in Kantonsgericht Schwyz 44