Zwar sagten sie aus, der Beschuldigte habe zum Privatkläger sinngemäss gesagt, er solle nicht so mit seiner Mutter sprechen, dass er ihm aber bereits vor oder während dem Würgevorfall mit dem Tod drohte, gaben sie nicht zu Protokoll. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz ist somit nicht erstellt, dass der Beschuldigte bereits vor dem Gang zur Kochinsel Todesdrohungen ausgesprochen hatte.