b) Hinsichtlich der Drohungen, die der Beschuldigte vor diesem Zeitpunkt geäussert haben soll, ist festzustellen, dass einzig der Privatkläger in seinen Befragungen aussagte, der Beschuldigte habe ihm gedroht (U-act. 8.1.14, Fragen 10, 16, 17 und 18; U-act. 10.0.16, Frage 12). Demgegenüber kann den Aussagen der übrigen Anwesenden nichts solches entnommen werden. Zwar sagten sie aus, der Beschuldigte habe zum Privatkläger sinngemäss gesagt, er solle nicht so mit seiner Mutter sprechen, dass er ihm aber bereits vor oder während dem Würgevorfall mit dem Tod drohte, gaben sie nicht zu Protokoll.