a) Vorab ist festzuhalten, dass weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger beantragten, den Beschuldigten der mehrfachen Drohung schuldig zu sprechen. Soweit sich die Anklage auf Drohungen stützt, die ab dem Zeitpunkt erfolgten, als der Beschuldigte zur Kochinsel ging, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 5f vorstehend).