Zeitpunkt Angst und Schrecken beim Privatkläger ausgelöst. Die schweren Drohungen würden sich folglich ab dem Gang zur Kochinsel als tatbestandsmässig erweisen, wobei bezüglich der (mehreren) Drohungen von einer Tateinheit auszugehen sei. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt, zumal er beabsichtigt habe, die Todesdrohungen mit seinem Gang zur Kochinsel zu unterstützen und damit den Privatkläger in Angst und Schrecken zu versetzen (angef. Urteil, E. II.7).