Anders seien die vom Beschuldigten ausgesprochenen Todesdrohungen ab dem Zeitpunkt zu werten, als sich der Beschuldigte zur Kochinsel bewegt, dort ein Fleischermesser ergriffen habe und anschliessend in Richtung Privatkläger gegangen sei. Ab diesem Moment habe der Privatkläger nicht mehr frei nach seinem Willen reagiert, sondern die Wohnung fluchtartig verlassen. Die vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen hätten somit ab diesem Kantonsgericht Schwyz 43