Des Weiteren gehe das Gericht auch davon aus, dass – entsprechend den Angaben des Beschuldigten – das eine Wort das andere ergeben habe und die Parteien die gegenseitigen Worte anfänglich nicht allzu ernst genommen hätten. Der Privatkläger habe nach dem Würgen nicht die Polizei avisiert und sei unverzüglich in die Wohnung zurückgekehrt, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er sich bereits in diesem Zeitpunkt des Lebens bedroht gefühlt habe. Anders seien die vom Beschuldigten ausgesprochenen Todesdrohungen ab dem Zeitpunkt zu werten, als sich der Beschuldigte zur Kochinsel bewegt, dort ein Fleischermesser ergriffen habe und anschliessend in Richtung Privatkläger gegangen sei.