6. In Bezug auf Anklagesachverhalt Ziffer 7 (drohende Äusserungen) führte die Vorinstanz aus, dass das Gericht aufgrund sämtlicher Aussagen überzeugt sei, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger von Anfang an heftige Worte, mithin auch Drohungen gewechselt worden seien. Des Weiteren gehe das Gericht auch davon aus, dass – entsprechend den Angaben des Beschuldigten – das eine Wort das andere ergeben habe und die Parteien die gegenseitigen Worte anfänglich nicht allzu ernst genommen hätten.