bb) In subjektiver Hinsicht gab der Beschuldigte selber zu, er habe dem Privatkläger Angst machen wollen (vgl. E. 5c vorstehend). Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich. Soweit der Beschuldigte den Privatkläger ab seinem Gang zur Kochinsel mehrfach mit dem Tod bedrohte, ist von einem einzigen Tatentschluss, mithin von einer Tateinheit auszugehen, weil die verschiedenen Drohungen in räumlicher und zeitlicher Hinsicht eng beieinander liegen.