Er habe befürchtet, der Beschuldigte werde ihn abstechen (U-act. 8.1.14, Frage 18; U-act. 10.0.16, Frage 77). Dass der Privatkläger tatsächlich in Angst versetzt wurde, zeigt sich auch daran, dass er die Wohnung fluchtartig verliess und nach dem Verlassen der Wohnung die Polizei rief. Durch sein Verhalten (Drohungen und Behändigen des Messers) erfüllte der Beschuldigte somit den objektiven Tatbestand der Drohung.