f) aa) Die Androhung, jemanden herunterzustechen, stellt ohne Zweifel eine schwere Drohung dar, die auch ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit als schwerwiegend empfinden würde. Hinzu kommt das Behändigen des Messers, durch welches der Beschuldigte seiner verbalen Drohung Nachdruck verlieh. Der Privatkläger gab an, durch die Drohung und das Behändigen des Messers Angst bzw. Todesangst gehabt zu haben. Kantonsgericht Schwyz 42