andersetzung ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte dennoch lediglich beabsichtigte, dem Privatkläger Angst zu machen und das Messer folglich nur zur Untermauerung seiner Drohungen behändigte. Die Aussagen der Beteiligten stehen jedenfalls den Schilderungen des Beschuldigten nicht entgegen und es liegen ansonsten keine objektiven Anhaltspunkte vor, die gegen eine Drohungsabsicht sprechen bzw. ausschliesslich auf einen Tötungs- oder Lebensgefährdungsvorsatz schliessen lassen. Vor diesem Hintergrund ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er zum fraglichen Zeitpunkt weder einen Tötungsvorsatz noch einen Vorsatz zur Gefährdung des Lebens hatte.